Undercover beim Arzt oder beim Berater

Wer verdeckt recherchiert, muss das gut begründen können. Denn er missbraucht das Vertrauen der Betroffenen. Der Presserat deckt die heikle Methode nur im Ausnahmefall.
Von Max Trossmann

Einmal Günter Wallraff spielen: Das wünscht sich mancher Journalist. Doch um verdeckt recherchieren zu dürfen, braucht es gute Gründe.
Zur Vorsicht mahnt auch der Schweizer Presserat. Er billigte bisher verdeckte Recherchen nur in Einzelfällen. Mit gutem Grund sind Journalisten verpflichtet, offen zu recherchieren: Die Ziffer 4 des Pressekodex verlangt: „Sie bedienen sich bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden.” Und Richtlinie 4.1 zum Kodex verbietet Journalisten, ihren Beruf zu verschleiern. Laut Richtlinie 4.2 sind verdeckte Recherchen nur „ausnahmsweise zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an den damit recherchierten Informationen besteht und wenn diese Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können”.

In vier Stunden Berater. Ein Redaktor der Konsumentenzeitschrift „K-Tipp” meldete sich Ende März 2009 beim Krankenversicherer Groupe Mutuel als Privatmann auf ein Inserat: Gesucht wurden selbstständige Kundenberater auf Provisionsbasis. Bald hielt er den Arbeitsvertrag in der Hand und absolvierte die nur vierstündige Ausbildung. Erst jetzt outete sich der „K-Tipp”. Ihr Redaktionsleiter kündigte den Vertrag des falschen Kundenberaters bei der „Groupe Mutuel”, unterbreitete der Krankenkasse zugleich die persönliche Schilderung des Redaktors über den Crash-Kurs und forderte sie auf, Stellung zu beziehen.
Groupe Mutuel gelangte stattdessen an den Presserat. Mit Verweis auf Ziffer 4 machte sie geltend, der „K-Tipp”-Mann habe sich nicht als Journalist ausgewiesen. Die Zeitschrift veröffentlichte am 6. Mai 2009, ohne Stellungnahme der Kasse, den Artikel „In vier Stunden zum Krankenkassen-Vermittler”, Untertitel: „Groupe Mutuel lässt Verkäufer ohne Grundwissen auf Kunden los”. Vor dem Presserat berief sich das Magazin darauf, der publizierte Missstand sei von hohem öffentlichen Interesse. Die Infos hätten sich anders nicht beschaffen lassen.
Für den Rat zogen diese Argumente nicht. Die verdeckte Recherche bringe im Vergleich zu bereits publizierten Vorwürfen wenig Neues. Der Journalist habe nicht nur seine journalistische Tätigkeit verschwiegen, sondern vorgegaukelt, Berater werden zu wollen. Er habe einen Vertrag unterschrieben, sei also formal relativ weit gegangen. Laut Presserat hätten die Informationen auch anders beschafft werden können. Der „K-Tipp” dokumentiere keinerlei Bemühen, Umfang und Inhalt der internen Schulung bei Groupe Mutuel offen zu recherchieren. Der Presserat rügte deshalb die Redaktion: Sowohl die verdeckte Recherche wie das Vorgehen waren unverhältnismässig.
Das Prinzip für verdeckte Recherchen formulierte der Rat so: „Medienschaffende sollten auch bei verdeckten Recherchen darauf achten, dass sie nicht selber zu Akteuren werden.” Jede verdeckte Recherche missbrauche das Vertrauen der Betroffenen. Sie sollte deshalb die Ausnahme bleiben. „Je intensiver Medienschaffende in die Persönlichkeit von privaten Personen oder in die Geschäftsgeheimnisse von Firmen eindringen, desto höher muss das Interesse der Öffentlichkeit an der Enthüllung eines Missstandes sein. Je höher der Informationswert einer Recherche ist, je wichtiger sie für den gesellschaftlichen Diskurs ist, umso eher rechtfertigt sich eine versteckte Recherche” (www.presserat.ch, Entscheid 58/2009).

Perfekten Busen vergrössern. Die SF-Sendung „Kassensturz” vom 19. Dezember 2006 brachte einen Test, wie seriös Schönheitschirurgen ihre Kundinnen beraten und vor Risiken warnen. Dazu begleitete eine TV-Journalistin mit versteckter Kamera eine junge Frau in die Sprechstunde plastischer Chirurgen. Eine Schönheitskönigin – 168 Zentimeter gross, 48 Kilo leicht, mit Body-Mass-Index 17 – spielte die „Patientin”. Sie sollte von den Schönheitschirurgen das Aufspritzen ihrer Lippen, Fettabsaugen an den Oberschenkeln oder das Vergrössern ihres Busens wünschen. „Kassensturz” dokumentierte die Besuche bei acht namentlich genannten Ärzten. Nur einer sagte der jungen Frau, er könne ihre Wünsche nicht erfüllen, da es an ihrem Körper nichts zu verbessern gebe. Die andern waren zu Eingriffen bereit.
Das Ethikgremium rechtfertigte die verdeckte Recherche, die kaum durch ein offenes Vorgehen zu ersetzen gewesen sei. Ins Gewicht fiel auch, dass die Ärzte anschliessend Stellung nehmen konnten. Und sie konnten die Ausstrahlung der sie betreffenden Bild- und Tondokumente untersagen (Entscheid 51/2007).
Journalisten müssen vor verdeckten Recherchen demnach dreierlei abchecken: Besteht ein öffentliches Interesse an diesen Informationen? Ist die verdeckte Recherche unabdingbar, um an die Infos zu gelangen? Sind dieses Mittel und der damit verbundene Vertrauensbruch bei Abwägung gegen das öffentliche Interesse verhältnismässig?

Max Trossmann ist Historiker und Publizist. Seit 2000 gehört er dem Schweizer Presserat (Deutschschweizer Kammer) an.

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