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Ein Blatt nennt den Vornamen eines Sexualtäters, zeigt sein vermeintliches Foto. Der Presserat sieht dessen Privatsphäre verletzt. Übertriebener Täterschutz?
Von Max Trossmann

„Mitschüler zwang Nadine (16) zum Sex” titelte der „Blick” am 6. Juni 2008. Im Bericht schilderte die Schülerin sexuelle Übergriffe. „Blick” nannte den beschuldigten Täter, ebenfalls 16-jährig, mit seinem richtigen, seltenen ausländischen Vornamen sowie dem Initial des Familiennamens. In gleicher Weise wurde die Schülerin genannt. Der Artikel zeigte zwei Fotos: die Schülerin, das Gesicht abgewandt, und – ins Hauptbild eingeklinkt – klein den Kopf eines dunkelhäutigen Jungen, dessen Augen mit einem schwarzen Balken abgedeckt sind. Darunter stand der Rufname des Beschuldigten mit einem Zitat des Opfers.
Tags darauf brachten zwei Solothurner Ableger der „Mittelland Zeitung” die Namen der Beteiligten gleich wie „Blick”, nannten aber zusätzlich den Fussballklub, für den der Beschuldigte spielt.
Der Schweizer Presserat hiess dessen Beschwerde gut. Denn er war leicht identifizierbar; auf seine afrikanische Herkunft verwies das „Phantom”-Bild im „Blick”. Da half es der Redaktion nichts, dass im Text gar nicht stand, dass er dunkelhäutig ist.

Dieses Bild lügt! Das Foto zeigte eben nicht den Beschuldigten, sondern einen x-beliebigen Schwarzen. Der Presserat hielt fest: „Da unter dem Porträt der abgekürzte Rufname des Angeschuldigten steht, wird jeder unbefangene Betrachter glauben, hier sei der Täter abgebildet und mit einem Balken über die Augen unkenntlich gemacht.” Mit dem Bild solle suggeriert werden, dass der Täter ein Schwarzer sei. „Diese Stimmungsmache wird zugespitzt durch die Bildlegende: Unter dem halbfett gedruckten Namen des Täters steht ein Zitat des Opfers, das einen massiven sexuellen Übergriff beschreibt. In dieser emotionalisierenden Kombination von falschem Bild und der Legende verletzt der ,Blick’ das Diskriminierungsverbot.”
Drei Ziffern des Pressekodex waren verletzt: Ziffer 7 (ungerechtfertigte Identifizierung) durch „Blick” und zwei Kopfblätter der „Mittelland Zeitung”; Ziffer 1 (Wahrheit) und 8 (Diskriminierung) durch das falsche Bild des „Blick”.
Interessant ist der Fall, weil beide Redaktionen die strenge Praxis des Presserats zur Namensnennung in Frage stellten. So schrieb die „Mittelland Zeitung”: „Wir halten diese weder im Allgemeinen für richtig noch im konkreten Zusammenhang für anwendbar.” Es gehe nicht an, sexuelle Übergriffe totzuschweigen. Die Unschuldsvermutung und das „praktische Verbot identifizierender Berichterstattung” führe zu einem „enormen Täterschutz”.

An den Pranger? Der Presserat gab deutlich Kontra: „Das Verbot, den Namen von Personen zu nennen, die eines Verbrechens beschuldigt werden, hat nichts mit Täterschutz zu tun.” Der Schutz der Öffentlichkeit vor dem mutmasslichen Sextäter liege in den Händen der Strafverfolgungsbehörden und hänge nicht davon ab, dass Medien dessen Namen allgemein bekannt machen. „Den Beschwerdegegner gelüstet offenbar danach, besonders bei Sexualdelikten die Bestrafung von Tätern durch die öffentliche Prangerwirkung einer identifizierenden Medienberichterstattung noch zu verschärfen. Das sind Tendenzen, denen sich der Presserat mit Entschiedenheit entgegenstellt.”
www.presserat.ch, Stellungnahme 53/2008

Max Trossmann ist Historiker und Publizist. Seit 2000 gehört er dem Schweizer Presserat (Deutschschweizer Kammer) an.

© EDITO 2009


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