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Auf der Suche nach Schlägern im öffentlichen Raum flammt die Diskussion wieder auf: Sind Bildfahndungen im Internet rechtmässig? Und sollen Medien solche Fahndungen durch Ausstrahlung und Abdruck der Bilder unterstützen?
Von Peter Studer

Anlass der neuen Diskussionsrunde ist eine bewegte Bildsequenz auf der Website der Thurgauischen Polizei: Drei Schläger, die von einer festen Kamera im Perronaufgang des Bahnhofs Kreuzlingen gefilmt wurden, wie sie zwei Jugendliche zusammenschlugen und sich dann lachend entfernten. Tat in der Nacht vom 21. Mai 2009, Bildsequenz im Internet am 28 Mai, Verhaftungen einige Stunden später. In Basel verhaftete die Polizei zwei „Bus-Schläger”, nachdem sie Monate nach der Tat den Film einer Bus-Überwachungskamera ins Netz stellte. Im selben Zeitabschnitt – Frühsommer 2009 – erfolgreiche Suchaktionen der Polizeicorps von Bern, Luzern, St. Gallen nach Fussball-Hooligans, die randaliert hatten. Dutzende wurden identifiziert, eine beträchtliche Zahl angeklagt.

Maurers Wunsch. Bundesrat Ueli Maurer hat im „Sonntag” gefordert, „Chaoten”-Fotos seien ins Netz zu stellen; es gelte, sie zu „de-anonymisieren”. Die Redaktion zitierte ihn als Befürworter des Prangers. Das bestreitet Maurer. Aber: „Wenn man jemanden nicht erkennen konnte, ist die Internetfahndung ein gutes Mittel”. Der Pranger war übrigens nicht ein Fahndungs-, sondern ein mittelalterliches Strafinstrument.
Hat die Interkantonale Konferenz der Justiz und Polizeidirektoren irgendwelche Richtlinien zusammengestellt? Nein; sie besprach das Thema nur informell, „in den Kaffeepausen”, wie ein Mitarbeiter zu berichten weiss. Aber aus Zitaten kantonaler und städtischer Polizeisprecher lassen sich doch einige Guidelines herausfiltern:
Es muss sich um Delikte „von einiger Schwere” handeln (Bundesdatenschützer Hanspeter Thür). Beispiele: Landfriedensbruch (Art. 260 und 144 StGB – öffentliche Zusammenrottung, die in Gewalt mit allenfalls „grossem Schaden” mündet); Schwere oder einfache Körperverletzung (Art. 122/3 StGB); Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144). Alle diese Taten sind mit Freiheitsstrafen von bis zu drei oder gar fünf Jahren bedroht. Heikel ist der Landfriedensbruch insofern, als straflos bleibt, wer sich nach einer Warnung aus der Zusammenrottung entfernt. Nicht jeder Kapuzenmann auf
dem Spielfeld ist schon ein Landfriedensbrecher.
Die polizeiliche Verbreitung von Internet-Bildern sollte angekündigt werden, damit sich Verdächtigte selber stellen können (Strafmilderung). Erst müssen die andern Fahndungsmittel erschöpft sein.
Die Bilder sollten Verdächtigte „in Aktion” zeigen. Eine blosse Personenbild-Galerie multipliziert Verwechslungsrisiken.
Ist der gesuchte Verdächtigte gefunden, sind die Bilder sogleich zu löschen.

Sicherheit oder Freiheit? Weshalb soviel Aufhebens? Schliesslich soll die Strafverfolgung „zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel” einsetzen (Art. 139 der künftigen Strafprozessordnung). Aber sogleich offenbart sich die Kollision gegenläufiger Grundrechte: Der Staat schützt die Sicherheit der Bürgerschaft und der Matchbesucher – das ist einer seiner Zwecke als Schutzgemeinschaft. Aber der Staat garantiert auch die persönliche Freiheit (Art. 10 Bundesverfassung BV) und die Unschuldsvermutung (Art. 32 BV). Die breitflächige Verbreitung von Bildern bei der Tätersuche gefährdet beides; im Internet zirkulierende Fotos streuen Verdacht; sie „leben ewig”, zumal sie durch andere Internetversorger (google, facebook, etc.) „gecrawlt” und weiterverbreitet werden. Besonders zukunftsschädlich kann das bei Jugendlichen sein.
Wie ihre Regeln zeigen, tragen die kantonalen Polizeisprecher diesem Umstand Rechnung. Der Bundesgesetzgeber ist da weniger aufmerksam. So kritisiert der Basler Staatsrechtler Markus Schefer im Standardwerk „Grundrechte in der Schweiz” (2008, S. 175 f): Das Gesetz über die innere Sicherheit, seine Ergänzungen über Hooligans (2007) und eine Verordnung, die Aufbewahrung von Fahndungsakten während 20 Jahren zulässt, seien nicht mehr verhältnismässig. Das Bundesgericht hat die Aufbewahrung von Video-Aufnahmen durch die Polizei während 100 Tagen gerade noch als vertretbar bezeichnet (2006).
Wünschbar wäre, die Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren würde die Empfehlungen ihrer Mitglieder zusammenfassen. Das dürfte die Rechtssicherheit verbessern.

Peter Studer, Journalist und Anwalt, war sieben Jahre (bis 2007) Präsident des Schweizer Presserates und hat das Buch „Medienrecht für die Praxis” mitverfasst.


WIE SOLLEN SICH DIE MEDIEN VERHALTEN?
SF-Chefredaktor Ueli Haldimann schrieb in seinem Newsletter (28. 5. 09): „Mal geht es um Hooliganism, mal um Schläger in der Bahnhofunterführung. Wir veröffentlichen diese Bilder nicht oder nur gepixelt. Wir sind nicht der verlängerte Arm der Strafbehörden (…). Es gibt Ausnahmen, doch die Latte ist hoch (…): Bilder, wenn es um die Fahndung nach einem schweren Gewalttäter geht, dem Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen werden oder der aus dem Gefängnis flüchten konnte (…)”.
Im „St. Galler Tagblatt” kommentierte Gottlieb F. Höpli unter dem Titel „Die Medien als Hilfssheriffs?”: „Ist die Mitarbeit einer Zeitung durch Weiterverbreitung der von den Behörden ins Netz gestellten Fotos unabdingbar? Nein. Wer die Bilder anschauen will, findet sie anderswo” (21. 1. 09). Sein Nachfolger Philipp Landmark meinte zur Sequenz aus der Kreuzlinger Bahnunterführung (29. 5. 09): „Eine heikle Abwägung. (…) Offensichtlich zeigt die uns vorliegende Videosequenz, dass sich die drei gesuchten jungen Männer einer schweren Straftat schuldig gemacht haben [recte: sie begangen haben; über Schuld befindet erst das Gericht]. (…) Wir erachten es als angebracht, diese Bilder zu veröffentlichen und die Videosequenz auf unserer Website abrufbar zu machen. (…) Die Medien müssen in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine Veröffentlichung verhältnismässig ist.”
Haldimann wird sich fragen lassen, ob denn SF die der „Tagesschau” vorangestellten Gesuche der Polizei um Mithilfe zurückweist. Sie sind auch von der eidgenössischen Strafprozessordnung her vorgesehen: „Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden” (Art. 211 StPO). Dem kann sich das Fernsehen wohl nicht ohne Weiteres entziehen. Den Kern der Sache trifft Landmark: Wie schon bei der Namensnennung von Verdächtigten kommt es auch beim Bild nicht darauf an, ob die Polizei Bilder oder Identitäten „freigibt”. Es ist an der Redaktion, im Einzelfall zu entscheiden und so eine Person der Öffentlichkeit zum Frasse vorzuwerfen – oder eben nicht. (pst)

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