Die Bilder des Bebens auf Haiti bewegen. Sie rütteln auf. Viele fühlen mit, viele spenden Geld. Manche verstören solche Bilder. Was dürfen Journalisten zeigen? Von Max Trossmann
Naturkatastrophen stellen Journalisten vor heikle Fragen: Soll ich nun dieses grausame Bild mit den Dutzenden von Toten bringen? Darf ich die Mutter zeigen, die mit vom Leid verzerrtem Gesicht ihr totes Söhnchen beweint? Schockt diese Filmszene nicht zu sehr, in der sich Überlebende um ein Stück Brot prügeln? Auf diese Fragen gibt es keine fixfertige Antwort. Jedes Bild, jede Szene ist je für sich, fürs jeweilige Medium und in seinem Kontext zu beurteilen. Was sagt der Journalistenkodex dazu? Die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” bestimmt in Ziffer 8: „Die Grenzen der Berichterstattung in Text, Bild und Ton über Kriege, terroristische Akte, Unglücksfälle und Katastrophen liegen dort, wo das Leid der Betroffenen und die Gefühle ihrer Angehörigen nicht respektiert werden.” Und die Richtlinie 8.3 zum Opferschutz führt aus: „Journalistinnen und Journalisten sind sensationelle Darstellungen untersagt, welche Menschen zu blossen Objekten degradieren. Als sensationell gilt insbesondere die Darstellung von Sterbenden, Leidenden und Leichen, wenn die Darstellung in Text und Bild hinsichtlich detailgetreuer Beschreibung sowie Dauer und Grösse der Einstellungen die Grenze des durch das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Gerechtfertigten übersteigt.” Zum Umgang mit Schockbildern hat der Schweizer Presserat 1998 eine Stellungnahme erarbeitet (www.presserat.ch, 2/98).
Vergleich mit Tsunami. Eine grobe Wertung der Bildberichterstattung aus Haiti ergibt, dass das meiste akzeptabel ist – auch im Vergleich mit dem, was beim Tsunami 2004 veröffentlicht wurde. Der Vergleich mit den Tsunami-Bildern macht Sinn, weil man vor dem Tsunami zurückhaltender war, was das Zeigen von Leichen oder gar Leichenfeldern betrifft. Aber dieses schreckliche Ereignis überstieg alles, was man bis dahin gekannt hatte. Vielen redaktionellen Entscheidern wurde klar, dass man darauf anders reagieren musste als zuvor. Entsprechend haben sie sich damals für Bilder entschieden, die sie zuvor nicht in die Zeitung gerückt hätten. Sie wollten dem Grauen ein Gesicht geben. Doch das Beben von Port-au-Prince hat die Reizspirale, die Medienmacher seit rund 30 Jahren dazu verführt, immer ex-tremere Bilder zu zeigen, nicht weiter angetrieben. Sie scheint sogar allmählich abzuflachen. Die Szenen etwa von Plündernden oder Haitianern, die sich um Hilfsgüter streiten, waren meist innerhalb des Zulässigen. Sobald eine einzelne Person in den Vordergrund gerückt wird und klar identifizierbar ist, nähert man sich einem Limit. Die geografische Distanz spielt eine Rolle: Hätte das Beben die Nordwestschweiz heimgesucht, wäre die Gefahr, dass jemand ein Opfer erkennt und in seinen Gefühlen verletzt wird, ungleich grösser.
Was du nicht willst … Medienrechtlich zieht das Selbstbestimmungsrecht des Menschen eine Grenze. Entscheidend ist, ob der Betroffene einverstanden ist, fotografiert zu werden – oder eben nicht. Wenn ein Fotograf vor Ort, auch in Haiti, einigermassen ethisch handelt, fragt er beispielsweise eine Mutter, ob er sie und ihr Kind fotografieren darf – auch Fotografen kennen den Kodex. Im Grund reicht ohnehin die goldene Regel: Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu. Die Wirkung eines Bildes kann enorm sein. Und Bilder sind vieldeutiger als Texte. Fotografen und Bildredaktorinnen suchen denn auch nach „starken” Bildern, die nicht nur für eine bestimmte Notsituation stehen, sondern über sich hinausweisen. Solche Bilder unterscheiden sich von rein banalen, brutalen, blutigen Bildern. Der Umgang mit Katastrophenbildern ist anspruchsvoll. Auf denen, die auswählen müssen, lastet viel Verantwortung. Es entlastet sie, wenn sie sich in einem fachkundigen Team über die Fotos oder Filme beraten können. Erfahrene, geschulte Fachleute prüfen sorgfältig, ob ein Bild die Menschenwürde achtet, ob es Angehörige der abgebildeten Personen verletzt oder die Totenruhe stört.
Problematischer Abbau. Daher kann der Stellenabbau auf den Redaktionen verhängnisvoll sein – wenn am Schluss Einzelne alleingelassen und unter Zeitdruck über problematische Bilder entscheiden müssen. Bedauerlich, dass gerade auch Journalisten mit optischer Kompetenz „eingespart” wurden. Dass manche Redaktion nun wieder ohne Bildredaktion auskommen muss. Dabei liegt diese von den Angelsachsen und Franzosen übernommene Ausdifferenzierung und Spezialisierung von Berufsrollen im Schweizer Journalismus nur 20, 30 Jahre zurück. Sie hat nicht unwesentlich zu seiner Professionalisierung beigetragen. Fazit: Journalisten dürfen Not, Leid und Tod zeigen. Doch die Menschenwürde ist stets zu wahren.
Max Trossmann ist Historiker und Publizist. Seit 2000 gehört er dem Schweizer Presserat (Deutschschweizer Kammer) an.
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